Lexikon
Fristberechnung
Die Fristberechnung legt fest, bis zu welchem Tag eine Frist läuft, und nach § 193 BGB tritt bei einem Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder am Ort staatlich anerkannten Feiertag der nächste Werktag an die Stelle.

Die Fristberechnung bestimmt, bis zu welchem Tag eine Frist läuft. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder am Ort staatlich anerkannten Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an die Stelle (Gesetz, Stand 21.10.2026). Ein Beispiel: Ein Fristende am Dienstag, 15. August 2028, verschiebt sich im Saarland auf Mittwoch, 16. August 2028, weil Mariä Himmelfahrt dort Feiertag ist.
Die Fristberechnung gehört zu den Grundlagen des Termin- und Rechtsverkehrs. Eine Frist beginnt und endet an bestimmten Tagen, und der Kalender entscheidet über den letzten zulässigen Tag. Dabei spielen Wochenenden und Feiertage eine zentrale Rolle.
Für das Fristende gilt eine feste Regel. Liegt das Ende auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlagert sich der Termin auf den nächsten Werktag. Die Regel ist in § 193 BGB verankert und betrifft Willenserklärungen und Leistungen.
Die Angaben sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Fristen im Einzelfall prüfen Sie mit der zuständigen Stelle oder einer fachkundigen Beratung, bevor Sie handeln.
Wodurch unterscheidet sich die Fristberechnung vom Kalender?
Der Kalender zeigt Tage und Wochentage, die Fristberechnung legt fest, welcher Tag rechtlich als Ende zählt. Ein Fristende am Sonntag fällt im Kalender auf einen freien Tag, rechtlich verschiebt es sich aber auf den nächsten Werktag. Die Berechnung ergänzt also den Kalender um eine feste Regel.
Ein Feiertag wirkt dabei nur dort, wo er gilt. Der Ort entscheidet über den Feiertag, deshalb unterscheidet sich das Ergebnis je nach Bundesland. Das ist der entscheidende Unterschied zu einer rein kalendarischen Zählung.
Welches Beispiel zeigt die Fristberechnung?
Ein Fristende am Dienstag, 15. August 2028, fällt im Saarland auf den Feiertag Mariä Himmelfahrt. Das Ende verschiebt sich dort auf Mittwoch, 16. August 2028. In Berlin bleibt das Fristende dagegen beim Dienstag, weil dort an diesem Tag kein Feiertag gilt.
Die Angaben zu Mariä Himmelfahrt stammen aus den Feiertagsdaten des Portals, Stand 21.10.2026. Der Feiertag ist dort im Saarland landesweit geführt.
Welche Begriffe gehören zur Fristberechnung?
- Fristende: letzter Tag, an dem eine Frist nach der Berechnung endet.
- Werktag: Tag, auf den eine verschobene Frist fällt, im Sinne des § 193 BGB.
- Feiertag: gesetzlich festgelegter freier Tag, der je Ort gelten kann.
- Wochenende: Samstag und Sonntag, die bei der Fristberechnung eine Verschiebung auslösen.
- Willenserklärung: rechtlich erhebliche Erklärung, für die § 193 BGB gilt.
Häufige Fragen zur Fristberechnung
Was passiert bei einem Fristende am Sonntag?
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an die Stelle. Ein Sonntag gilt damit nicht als Fristende (Gesetz, Stand 21.10.2026).
Zählt der Ort für den Feiertag?
Ja. Maßgeblich ist ein am Ort staatlich anerkannter Feiertag. Mariä Himmelfahrt am 15. August gilt landesweit im Saarland, weshalb dort ein Fristende an diesem Tag verschoben wird.
Gilt die Regel für alle Fristen?
Die Regel gilt nach § 193 BGB für Fristen, die sich auf Willenserklärungen und Leistungen beziehen. Andere Fristen können eigene Regeln haben, deshalb prüfen Sie den jeweiligen Fall.
Weiterlesen: Fristen und Feiertage: Wie Termine berechnet werden (kein Rechtsrat), Kalender- und Terminprobleme lösen: Fristen, Wochenenden, Feiertage und Werktag.
Häufige Fragen
Was passiert bei einem Fristende am Sonntag?
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an die Stelle. Ein Sonntag gilt damit nicht als Fristende (Gesetz, Stand 21.10.2026).
Zählt der Ort für den Feiertag?
Ja. Maßgeblich ist ein am Ort staatlich anerkannter Feiertag. Mariä Himmelfahrt am 15. August gilt landesweit im Saarland, weshalb dort ein Fristende an diesem Tag verschoben wird.
Gilt die Regel für alle Fristen?
Die Regel gilt nach § 193 BGB für Fristen, die sich auf Willenserklärungen und Leistungen beziehen. Andere Fristen können eigene Regeln haben, deshalb prüfen Sie den jeweiligen Fall.
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die amtlichen Feiertagsgesetze der Länder und die genannten Quellen. Termine sind berechnet oder aus den genannten Quellen übernommen, Stand siehe Seite.